Ausbaubeitragsbeiträge.. wiederkehrende Beiträge.. Primasens...

15. Juni 2015

ADAC-Fachveranstaltung
„Kommunale Straßenausbaubeiträge“
am 13.10.2010 in München
Praxisbericht der kreisfreien
Stadt Pirmasens, 42.000 Einwohner
Referent:
Oberbürgermeister
Dr. Bernhard Matheis
ADAC-Fachveranstaltung „Kommunale Straßenausbaubeiträge“
Referent Oberbürgermeister Dr. Bernhard Matheis, Stadt Pirmasens


Vortragsgliederung
l. Rechtsgrundlage in Rheinland-Pfalz
ll. Ausgangslage in Pirmasens bis 2000
lll. Einführung der wiederkehrenden Beiträge 2001
lV. Umsetzung der wiederkehrenden Beiträge
V. Resümee
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Referent Oberbürgermeister Dr. Bernhard Matheis, Stadt Pirmasens


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l Rechtsgrundlage in Rheinland-Pfalz
- § 10 a Kommunalabgabengesetz
§ 10 a
Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen
(1) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass an Stelle der Erhebung einmaliger Beiträge (§ 10) die jährlichen
Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils (Absatz 3) als wiederkehrender Beitrag auf
die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden. In der Satzung kann geregelt werden, dass sämtliche zum Anbau
bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde
eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, für deren Ausbau (§ 9 Abs. 1

Satz 2) vorteilbezogene Beiträge von Grundstücken erhoben werden können, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer dieser Verkehrsanlagen haben. Die Entscheidung über die eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen trifft die Gemeinde in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten. Einerweitergehenden Begründung bedarf die Entscheidung nur, wenn statt sämtlicher Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets der Gemeinde lediglich Verkehrsanlagen einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile als einheitliche öffentliche Einrichtung bestimmt werden. Die Begründung ist der Satzung beizufügen.


(2) Bei der Ermittlung des Beitragssatzes kann an Stelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen ausgegangen werden. Weichen nach Ablauf dieses Zeitraums die tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten Aufwendungen ab, ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre
entsprechend auszugleichen.


(3) Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz.
Der Gemeindeanteil ist in der Satzung festzulegen. Er muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist, und beträgt mindestens 20 vom Hundert.


(4) Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. Auf die Beitragsschuld können ab Beginn des Kalenderjahres angemessene Vorauszahlungen verlangt werden.


(5) Durch Satzung können die Gemeinden Überleitungsregelungen für die Fälle, in denen Erschließungsbeiträge,
Ausbaubeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von
Verträgen zu leisten sind, treffen. Entsprechendes gilt, wenn von einmaligen Beiträgen nach § 10 auf wiederkehrende Beiträge oder von wiederkehrenden auf einmalige Beiträge umgestellt wird. Die Überleitungsregelungen sollen vorsehen, dass die betroffenen Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruchs bei
der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und auch nicht beitragspflichtig werden. Bei der Bestimmung des Zeitraums nach Satz 3 sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der
einmaligen Belastung berücksichtigt werden.


(6) Stellen Gemeinden von wiederkehrenden Beiträgen auf einmalige Beiträge nach § 10 um, sind vor der Umstellung geleistete Beiträge auf den nächsten Beitrag anzurechnen. In der Satzung ist der Umfang der Anrechnung nach Satz 1 zu bestimmen; dabei ist der Zeitraum der üblichen Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen zu berücksichtigen. Entsteht nach dem Zeitpunkt der Umstellung kein neuer Beitrag bis zum Ablauf des 20. Jahres nach der ersten Entstehung des wiederkehrenden Beitrags, kann die Gemeinde durch Satzung bestimmen, dass die wiederkehrenden Beiträge bis zum Ablauf dieses Zeitraums in der zuletzt festgesetzten Höhe weiter zu entrichten sind. Der Gesamtbetrag der wiederkehrenden Beiträge ist durch die
Höhe des Betrags begrenzt, der dem wirtschaftlichen Vorteil entspricht, der durch die Leistung eines einmaligen Beitrags für den letzten Ausbau der Verkehrsanlagen abzugelten gewesen wäre.


(7) Im Übrigen gelten § 7 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 und 7 sowie § 9 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.
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l. Rechtsgrundlage in Rheinland-Pfalz
- Auszug aus § 10 a Kommunalabgabengesetz
§ 10 a
Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen
(1) … durch Satzung bestimmen, dass an Stelle der Erhebung einmaliger Beiträge (§ 10) die Gemeindeanteils (Absatz 3) als wiederkehrender Beitrag auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden. In der Satzung kann geregelt werden, dass sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer
Gebietsteile der Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, für deren Ausbau (§ 9 Abs. 1 Satz 2) vorteilbezogene Beiträge von Grundstücken erhoben werden können, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer dieser Verkehrsanlagen haben. …
1. Bestimmung des Gebietes 2. Wahl des Beitragssystem
- gesamtes Gemeindegebiet oder - Einmalige Ausbaubeiträge
- einzelne abgrenzbare Gebietsteile - wiederkehrende Beiträge für
der Gemeinde Verkehrsanlagen (z.B. historisch: ehem. Eingemeindungen)
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l. Rechtsgrundlage in Rheinland-Pfalz
- Auszug aus § 10 a Kommunalabgabengesetz
§ 10 a
Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen
(2) Bei der Ermittlung des Beitragssatzes kann an Stelle der jährlichen
Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen ausgegangen werden. Weichen nach Ablauf dieses Zeitraums die tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten Aufwendungen ab, ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen.
(3) Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Der Gemeindeanteil ist in der Satzung festzulegen. Er muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist, und beträgt mindestens 20 vom Hundert.
3. Bestimmung des Zeitraumes 4. Verteilung Beitragsaufwand
- Einjahreszeitraum oder - Gemeinde-/Stadtanteile
(dann „Spitzabrechnung“) (in PS: 30 – 36 %) und
- Zwei- bis Fünfjahreszeitraum - Anliegeranteile
(Nivellierter Beitragssatz über vollen Zeitraum (in PS: 64 – 70 %)
mit Ausgleich durch Überschuss-/Defizitvortrag)
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ll. Ausgangslage in Pirmasens bis 2000
 Straßenausbaufinanzierung über einmalige
Ausbaubeiträge
 Anliegerversammlungen
- grundsätzliche Zustimmung zur Planung
- dennoch Ablehnung wegen hoher Beitragslast
 Ausbauvolumen 1991 – 2000
lediglich ø 300.000 €/Jahr
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ll. Ausgangslage in Pirmasens bis 2000
Im Ergebnis:
 Ausbaustau ca. 75 Mio. €
 Gefährdung der
Verkehrsicherungspflicht
 Steigende Kosten für den
Straßenunterhalt
 Verschlechterung des Stadtbildes
 Geringe Motivation für
Fassadenerneuerungen und
Verschönerungsmaßnahmen
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lll. Einführung wiederkehrende Beiträge 2001
 Öffentlichkeits-/Pressearbeit
- offene Diskussionen in allen Gremien
- Umfassende Informationen in örtlichen Medien
- Info-Flyer an alle Haushalte
- Bürgerversammlungen in allen Stadtteilen
- Internetdarstellungen
 Bildung der Abrechnungseinheiten und spätere
Anpassungen nach Rechtsprechungen und
Modifizierung des KAG Rh.-Pf. in 2006/2007
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lV. Umsetzung wiederkehrende Beiträge
Seit 2006 endgültige
Aufteilung in acht Einheiten:
 Sieben Stadtteile mit
eigenen Ortsbeiräten
(ca. 4.000 Grundstücke)
sowie
 Stadtgebiet im Übrigen
(ca. 8.000 Grundstücke)
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lV. Umsetzung wiederkehrende Beiträge
 Umsetzung: Fünfjahresprogramme 2001 – 2005
 Beitragssatz: 0,10 – 0,15 €/m²
beitragspflichtiger Fläche
 Beispielsberechnung bei Grundstück mit 600 m²
Grundstücksfläche 600 m²
Zuschlag 30 %
für zwei Vollgeschosse 180 m²
beitragspflichtige Fläche 780 m²
x Beitragssatz 0,10 €/m² ergibt
jährl. Beitragsbelastung 78,00 €
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lV. Umsetzung wiederkehrende Beiträge
Wichtige Grundlage:
Prioritätenliste nach Einheiten unter Einbeziehung/Wertung
 des jeweiligen Bedarfs im Bereich
- Straßenbau Kostenbeteiligungs-
- Kanalbau regelungen bei
- Ver-/Entsorgung durch Werke Gemeinschafts-
(Strom, Gas, Wasser u.a.) maßnahmen
- Telekommunikationsunternehmen
 etwaiger Zuschüsse sowie
 Kostenübernahmen für Fahrbahnerneuerungen von
klassifizierten Straßen
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lV. Umsetzung wiederkehrende Beiträge
Prioritätenliste – Auszug - = Straßenzustand nach
Schulnotensystem bei der
Ausgangsbewertung des
Gesamtstraßennetzes in 2003
= möglicher Korrekturfaktor
für Verbesserungen bzw.
Verschlechterungen seit der
Ausgangsbewertung
(z.B. Berücksichtigung neuer
Frostschäden oder kleinerer
Unterhaltsmaßnahmen)
= aktueller Straßenzustand
2010 nach Schulnotensystem
= aktueller Kanalzustand
nach Schulnotensystem
= Dringlichkeit des Ausbaus der
ganzen Straße (max. 100 %)
unter Einbeziehung u.a. von:
- Verkehrsbedeutung der Straße
- Klassifizierung (z.B. Landesstraße)
- Prioritäten Kanalbau sowie der
sonstigen Leitungsträger
(Strom, Gas, Wasser, Telefon udgl.)
= Aufteilung Dringlichkeit
nach Straßenabschnitten
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 Einladungen an Eigentümer und Mieter der auszubauenden
Straße
 Pressebekanntmachung - dadurch auch Beteiligung
interessierter Nichtanlieger
 Erläuterung Finanzierung (Gemeinde-/Anliegeranteile)
 Vorstellung Ausbauplanung
 Zusätzliche Beteiligung/Informationen durch
- Vertreter der Werke (Strom, Gas, Wasser)
- Abwasserbeseitigung (Kanal und Grundstücksanschlüsse)
lV. Umsetzung wiederkehrende Beiträge
- Durchführung Anliegerversammlungen -
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lV. Umsetzung wiederkehrende Beiträge
- Durchführung Anliegerversammlungen -
Informationen und Fragestellungen:
 Bauzeitenplan und Beeinträchtigungen
- Zugänglichkeit und Zufahrtsmöglichkeiten (Einkauf, Umzug udgl.)
- Sonderlösungen für behinderte Menschen
- Müllentsorgung
 Planausgestaltung
- Anzahl und Standorte von Bäumen und Pflanzbeeten
- Erhaltung oder Schaffung ausreichender Parkmöglichkeiten
- Angleichung Einfahrten
 Eigene Maßnahmen der Anlieger auf ihren Privatgrundstücken
- Errichtung fehlender Regenrinnen
- Isolierung der Häuser, insb. Untergeschosse
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V. Resümee
Aus Sicht der Bürger
 Hohe Akzeptanz in der Bevölkerung
 Aufwertung des Stadtbildes
- Wertsteigerung der Anwesen
- Steigerung des Selbstwertgefühls der Anlieger
- Fassadenerneuerungen (Konjunkturpaket für das Handwerk)
- Anstoß für Hausrenovierungen (finanziert aus „eingesparten“ Einmalbeiträgen)
- durch die aktive Beteiligung am Planungs- und Entscheidungsprozess
Förderung des bürgerlichen Engagement und Eigeninitiativen (z.B. Pflege der
Baumscheiben und Pflanzbeete)
 wenige Widersprüche und Klagen
 wenige Beschwerden und Verwaltungsanfragen
Die wiederkehrenden Beiträge sind für Pirmasens die
absolute Idealkonstellation:
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V. Resümee
 Straßenausbau ist finanzierbar und kalkulierbar
 einheitliche Straßenbaustandards ohne „faule“ Kompromisse
 Ausbauvolumen 2001 – 2010, d.h.:
- über 50 Verkehrsanlagen
- in 10 Jahren insgesamt 20 Mio. € (Straßenbau)
weitere 15 Mio. € in Ver- und Entsorgung
- über 80 % der Aufträge an regionale Firmen
- ø 3,5 Mio. €/Jahr
Aus wirtschaftlicher und stadtentwicklungspolitischer Sicht
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Ich freue mich auf ein Wiedersehen in Pirmasens
und wünsche Ihnen bei Ihrer Ausgestaltung
eine glückliche Hand
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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